Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen für Freiverkäufe und Präsenzauktionen

 

01. Mit der Teilnahme an unserer Versteigerung werden von Ihnen nachfolgende Bedingungen anerkannt:

02. Die Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Auktion befinden. Der Käufer erkennt an, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, Fehler, besondere Eigenschaften, offene oder versteckte Mängel und sonstige Schäden übernommen wird. Technische Daten wie z.B. Betriebsstunden, Kilowattangaben und km-Angaben, Maße, Gewichtsangaben und Baujahre sind unverbindlich. Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Eine vorherige Besichtigung wird ausdrücklich angeraten.

03. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Der Versteigerer behält sich in Einzelfällen das Recht vor, die im Katalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen.

04. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.

05. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf. Wenn mehrere Personen gleichzeitig ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer, wer den Zuschlag erhält. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer neu ausbieten. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden, während der Versteigerer berechtigt ist einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen.

06. Das vom Käufer zu zahlende Versteigerungs-Aufgeld beträgt 15 % des Höchstgebotes. Auf den Betrag des Gebotes sowie des Versteigerungs-Aufgeldes wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

07. Zahlt der Ersteigerer nicht den vollen Endpreis, gerät er spätestens 14 Tage nach dem Versteigerungstag in Verzug. Hat der Ersteigerer mit Scheck bezahlt, gerät er spätestens 10 Tage nach der Verweigerung der Zahlung durch die bezogene Bank in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB. Der Ersteigerer gerät bei nicht rechtzeitiger Abholung mit Ablauf des letzten, im Katalog genannten Abholdatums in Verzug.

08. Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder dessen beauftragten Mitarbeiter zu leisten. Bei Zahlung mit Scheck gilt dieser nur in Verbindung mit einer unwiderruflichen Scheckbestätigung. Fahrzeuge müssen in bar oder mit LZB-Scheck bezahlt werden.

09. Die Preise für jeden Gegenstand verstehen sich ab Standort. Demontage, Verladung und Abtransport erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers und muss innerhalb der angegebenen Termine erfolgen. Sollte der Abholtermin nicht eingehalten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z.B. weitere Lagerung, evt. Auslagerung,  Demontage und Abtransport.

10. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung des Endpreises auf den Ersteigerer über.

11. Der Versteigerer ist berechtigt im eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenleistungen einzuziehen und einzuklagen.

12. Rechnungen, die während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellt wurden, bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Prüfung, so dass nachträglich Korrekturen zulässig sind.

13. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.

14. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art.

15. Für Unfälle, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten etc. haftet der Käufer.

16. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauft werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Regensburg

(Stand 16.05.19)